Frauenturnverein Bronschhofen
Gegründet am 23.01.1961
Inhaltsverzeichnis
0. Rechtstellung
1. Leitbild
2. Mitgliedschaft
3. Organisation
4. Finanzen
5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
6. Genehmigungsvermerke
0. Rechtstellung
001
Der Frauenturnverein Bronschhofen ( im Nachstehenden nur noch Verein genannt) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in 9552 Bronschhofen.
002
Der Verein ist Mitglied der nachstehenden schweizerischen, kantonalen und regionalen Verbände und deren Unterverbände :
-- Schweizerischer Turnverband (STV)
-- St. Galler Turnverband (SGTV)
-- Kreisturnverband Toggenburg
Im Weiteren kann sich der Verein Fachverbänden anschliessen.
003
Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung eines Mitgliedes ist ausgeschlossen, ausgenommen bei strafbaren Handlungen.
1. Leitbild
101
Der Verein ist ein polysportiver Verein und stellt seine Tätigkeit in den Dienst der Volksgesundheit.
102 Der Verein betrachtet den Sport als wesentlichen Freizeitträger.
103
Durch ein Angebot von verschiedenartigen Formen des Sports für alle Altersstufen und sozialen Schichten in einem geordneten Turn- und Sportbetrieb, soll im Rahmen einer gesunden und
aktiven Freizeitgestaltung, eine sportliche Betätigung ermöglicht werden.
104
Der Verein setzt sich besonders für die Jugend- und Nachwuchsförderung ein. Er unterhält dazu eine spezielle Mädchenriege und ist für deren einwandfreie Führung besorgt.
105
Der Verein legt Wert auf die Verbreitung eines fairen Sportgedankens.
106
Im Nebenzweck fördert der Verein kulturelles Schaffen und Geselligkeit.
107
Der Verein anerkennt die Regeln der Demokratie und ist politisch und konfessionell neutral.
108
Ausserhalb der genannten Zwecke kann der Verein vorübergehend oder dauernd Aufgaben übernehmen, um die nötigen Mittel zur Erfüllung der Hauptaufgaben zu beschaffen.
109
Der Verein kann in zusätzlichen Dienstleistungen all jenen eine sportliche Betätigung ermöglichen, welche aus bestimmten Gründen keinem Verein beitreten wollen.
2. Mitgliedschaft
Arten der Mitgliedschaft
201
Die Mitglieder werden in folgende Kategorien eingeteilt :
-- Aktivmitglieder
-- Ehrenmitglieder
-- Passivmitglieder
-- Gönner
202
Aktivmitglied kann jede weibliche Person werden. Für Minder-jährige ist die Zustimmung der Eltern erforderlich.
203
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um den Sport besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Leistung eines Mitglieder-
beitrages befreit.
204
Passivmitglieder unterstützen den Verein durch regelmässige Beiträge.
205
Gönner unterstützen den Verein durch einmalige oder gelegentliche Beiträge.
Erwerb der Mitgliedschaft
206
Die Aufnahme als Aktivmitglied erfolgt durch die Hauptver-sammlung auf formloses Gesuch durch die Bewerberin. Voraussetzung ist die Anerkennung der Statuten und die Verpflichtung zur sportlichen Tätigkeit und administrativen Mitarbeit. Bei der Aufnahme erhält jedes Mitglied, welches
das 15.Altersjahr vollendet hat, die Statuten.
207
Die Passivmitgliedschaft beginnt mit der Beitragszahlung. Voraussetzung für die Passivmitgliedschaft ist eine voran-gegangene Aktivmitgliedschaft.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
208
Aktivmitglieder sind berechtigt, an den Trainings, Wettkämpfen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
209
Jedes Aktivmitglied hat an der Hauptversammlung Stimm-, Wahl- und Antragsrecht, Minderjährige nach Vollendung des 15. Altersjahres.
210
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie Aktivmitglieder.
211
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Anordnungen und Beschlüssen der Organe des Vereins Folge zu leisten.
212
Die turnenden Mitglieder sind für ihren Versicherungs-schutz selber verantwortlich. Die Grundversicherung bei der Sport-versicherungskasse des STV ist obligatorisch.
213
Der Besuch der Hauptversammlung ist für die Aktivmitglieder obligatorisch.
Beendigung der Mitgliedschaft
214
Der Austritt aus dem Verein kann auf Erklärung und nach Erfüllung der finanziellen Pflichten jederzeit erfolgen.
215
Mitglieder, die den Statuten, Beschlüssen oder Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können durch den Vereinsvorstand ausgeschlossen werden. Einem ausgeschlossenen Mitglied steht das Rekursrecht an die dem Ausschluss folgende Hauptver-sammlung offen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Die Hauptversammlung entscheidet endgültig.
216
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
3. Organisation
301
Die Organe des Vereins sind:
-- Hauptversammlung (HV)
-- Vereinsvorstand
-- Geschäftsprüfungskommission (GPK)
Hauptversammlung (HV)
302
Die HV ist oberste Instanz des Vereins und entscheidet in allen wichtigen Angelegenheiten.
303
Die ordentliche HV findet jährlich in der Regel im ersten Quartal statt. Die Einladung mit der Traktandenliste muss den Mitgliedern mindestens 14 Tage vorher schriftlich zugestellt werden.
304
Eine ausserordentliche HV kann vom Vereinsvorstand oder muss auf schriftliches Begehren von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter Bezeichnung der Geschäfte einberufen werden.
305
In die Zuständigkeit der HV fallen :
-- Genehmigung des Protokolls der letztjährigen HV
-- Abnahme der Tätigkeitsberichte
-- Abnahme der Jahresrechnung und des Berichtes der GPK
-- Genehmigung des Budgets
-- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
-- Festlegung der Finanzkompetenzen
-- Festsetzung des Jahresprogramms und Beschlussfassung über Veranstaltungen von
angemessener Bedeutung
-- Erlass und Änderungen von Statuten und Reglementen
-- Mutationen
-- Wahl des Vorstandes, der Präsidentin und der Mitglieder der GPK
-- Ehrungen, Ernennung von Ehrenmitgliedern
-- Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Vereinsvorstandes
-- Beschlussfassung über neue Riegen bzw. Abteilungen
-- Beschlussfassung über die Aufl/ouml;sung des Vereins
306
Geschäfte, die in der Traktandenliste nicht aufgeführt sind, können nur behandelt werden, wenn Eintreten beschlossen wird. Anträge, welche zehn Tage vor der HV schriftlich bei der Vereinspräsidentin eintreffen, müssen behandelt werden.
307
Beschlüsse und Wahlen erfolgen in offener Abstimmung, sofern nicht geheime Abstimmung beschlossen wird.
308
Beschlüsse und Wahlen werden mit dem absoluten Mehr gefasst. Vorbehalten bleiben die Ausnahmen in den Übergangs- und Schlussbestimmungen.
309
Bei Stimmengleichheit gelten Sachgeschäfte als verworfen. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr.
Vereinsvorstand
310
Der Vereinsvorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er vertritt den Verein nach aussen. Der Vereinsvorstand beschliesst über sämtliche Geschäfte, soweit sie nicht in die Kompetenz anderer Instanzen fallen.
311
Der Vereinsvorstand besteht mindestens aus :
Präsidentin, Vizepräsidentin, Aktuarin, Kassierin, Beisitzerin, Mädchenriegenleiterin und Vertretung der Riegenleiterinnen.
312
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
313
Der Vereinsvorstand konstituiert sich mit Ausnahme der an der HV bestimmten Vorstandsmitglieder selbst.
314
Rechtsverbindliche Unterschrift führt die Präsidentin oder die Vizepräsidentin zusammen mit einem anderen Mitglied des Vereinsvorstandes. Für den Zahlungs-, Postcheck- und Bankkontenverkehr führen die Kassierin und ein weiteres Mitglied des Vereinsvorstandes Einzelunterschrift.
315
Zur Beschlussfassung muss mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vereinvorstandes anwesend sein. Die Beschlüsse werden mit dem absoluten Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin.
316
Über die Sitzungen des Vereinsvorstandes wird ein Protokoll geführt.
Geschäftsprüfungskommission
317
Die GPK besteht aus zwei Mitgliedern.
318
Die GPK prüft die Vereinsgeschäfte und stellt an der ordentlichen HV Bericht und Antrag über die Prüfungsergebnisse.
4. Finanzen
401
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus :
-- Mitgliederbeiträgen
-- Beiträgen der Passivmitglieder
-- Subventionen und Schenkungen
-- Finanzaktionen
-- Einnahmenüberschüssen aus Vereinsveranstaltungen
-- Erträgen des Vereinsvermögens
402
Die Einnahmen des Vereins dienen zur :
-- Deckung der laufenden Ausgaben
-- Begleichung der Verbandsabgaben
-- Defizitdeckung aus Vereinsveranstaltungen
403
Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember
5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
501
Bei Unklarheiten über die Interpretation oder bei Bestimmungslücken der Statuten entscheidet der Vereinsvorstand unter Berufungsmöglichkeit der Mitglieder an die nächste HV.
502
Statuten-Änderungen bedürfen einer 2/3- Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
503
Zur Auflösung einer Riege bedarf es einer 2/3- Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein nach der Auflösung einer Riege verbleibendes Vermögen fällt dem Verein zu. Der Vereinsvorstand kann eine Riege auflösen, wenn deren Mitgliederbestand zehn oder weniger beträgt.
504
Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer 2/3- Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über die Verwendung des Inventars und des Vereinsvermögens wird bei der Auflösung beschlossen.
505
Diese Statuten ersetzen alle bisherigen Statuten des Vereins.
506
Diese Statuten sind vom SGTV zu genehmigen.
Genehmigungsvermerke :
507
Vorstehende Statuten sind am 7.Juni 2000 vom SGTV genehmigt worden.
508
Vorstehende Statuten sind an der HV vom 7.Februar 2001 angenommen worden.